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Bundeskabinett beschließt Allgemeinverbindlichkeit

Mindestlohn in der SGB II/III-geförderten Weiterbildung gilt wieder

Zum 01. April 2019 tritt mit drei Monaten Verzögerung der Tarifvertrag über einen Mindestlohn für das pädagogische Personal in der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten zwei Verordnungen in Kraft durch die der Mindestlohn allgemeinverbindlich wird und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die in diesem Segment der Weiterbildung päda¬gogisch tätig sind.


TARIFVERTRAG GILT ALLGEMEINVERBINDLICH AB 1. APRIL 2019

1. Mit der fünften „Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung – AusbDienstLArbbV5“ werden nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) die Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für pädagogisches Personal in der SGB II/III geförderten Weiter-bildung auf alle Unternehmen erstreckt, die ÜBERWIEGEND in diesem Bereich tätig sind.

Alle pädagogisch Beschäftigten in diesen Unternehmen haben somit einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Mindeststundenlohnes.

2. Mit der „Vergabemindestentgeltverordnung 2019 – VergMindV 2019“ wird der Mindestlohn auf ALLE pädagogisch Beschäftigten in Maßnahmen nach SGB II und III erstreckt. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen in dem sie beschäftigt sind, überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder III erbringt oder nicht.


DAS SCHEITERN ABGEWENDET

Nachdem der gemeinsame Antrag der Tarifvertragsparteien ver.di/GEW und Zweckgemeinschaft des Berufsbildungsverbandes auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrages zunächst gescheitert war, haben Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen für die kommenden vier Jahre Planungssicherheit. Bis dahin war es ein steiniger Weg.

Zwischenzeitlich hatten kritische Stimmen den seit 2012 allgemein¬verbindlich geltenden Mindestlohn bereits totgesagt. Gemeinsam haben die Tarifvertragsparteien über Monate um die AVE gerungen - ein Kampf, der letztlich zum Erfolg geführt hat.


QUALIFIKATION ZAHLT SICH AUS

Der Mindestlohn wird künftig in zwei Qualifikationsstufen (Gruppen) abgebildet. Höher qualifizierte Arbeitnehmer*innen profitieren von einem höheren Mindestlohn. Zur Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien mit dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) das einzige anerkannte Vergleichsinstrument im Europäischen Raum zu Hilfe genommen. Kritiker des Mindestlohnes hatten vorgebracht, dass der DQR – der bislang lediglich Empfehlungscharakter hat - damit einen rechtsverbindlichen Charakter erhalten würde. Dies sei politisch nicht gewollt. Auch wenn wir dazu anderer Ansicht sind, ist und war dies zu keinem Zeitpunkt der Fall. Mit dem DQR werden Qualifikationen im Einvernehmen zwischen den Sozialpartnern Niveaus zugeordnet um sie mit-einander vergleichen zu können.

Zunächst besteht Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 1. Wer über eine der im Anhang aufgeführten Qualifikation verfügt, hat Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 2.


Quelle: Mindestlohn-Extra vom März 2019, Ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung




Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Mindestlohn, Berufliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 29.04.2019

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024