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Mindestlohn in der Weiterbildung - Verzögerungen im Verfahren

Mindestlohntarifvertrag gilt!

Am 01. Januar 2019 tritt der neue Tarifvertrag über den Mindestlohn für pädagogisches Personal in der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung in Kraft. Er gilt in allen 64 Unternehmen, die Mitglied der Zweckgemeinschaft des Berufsbildungsverbandes (BBB) sind. Der Tarifvertrag differenziert erstmals nach Qualifikation und gilt bis Dezember 2022. Während der Laufzeit von insgesamt vier Jahren wird er jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres erhöht.

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) steht noch aus.

Erst wenn der Mindestlohntarifvertrag per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt ist, gilt er in allen Unternehmen, die über- überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II und SGB III erbringen. Die Tarifvertragsparteien ver.di/GEW einerseits und Zweckgemeinschaft des BBB andererseits haben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) zum 01. Januar 2019 beantragt. Bevor das Verfahren beginnt, holt das BMAS die Meinung aller tangierten Bundesministerien ein, da das Bundeskabinett der AVE zustimmen muss. Dieser Abstimmungsprozess dauert bereits seit Monaten an und ist derzeit noch nicht beendet. Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil der Mindestlohn nicht wie geplant zum 01. Januar 2019 in Kraft treten wird.

Kann die AVE scheitern?

Wir rechnen nicht damit, dass das Verfahren scheitert. Es gibt aus unserer Sicht keinen triftigen Grund dafür, die AVE nicht zu erklären.

Was geschieht als Nächstes?

Sobald der Entwurf der Verordnung im Bundesanzeiger erscheint, sind wir im Verfahren. Von dem Tag an besteht drei Wochen lang die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Diese Zeit gilt es abzuwarten. Im Anschluss daran haben die Tarifvertragsparteien die Gelegenheit zu erwidern. Erst wenn dies geschehen ist und das BMAS nochmals geprüft hat, kann die AVE erklärt werden. Das wird also noch eine Zeit in Anspruch nehmen. Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass eine Verzögerung der AVE um ein oder zwei Monate gravierende Auswirkungen in der Branche haben wird.

Vergabemindestlohn

Auch die seit Januar 2018 geltende Rechtsverordnung über einen vergabespezifischen Mindestlohn nach § 185 SGB III läuft zum 31. Dezember 2018 aus. Erst wenn die Rechtsverordnung nach AEntG erlassen ist, kann der Mindestlohn über eine weitere Rechtsverordnung auf alle Unternehmen erstreckt werden, die Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II und SGB III durchführen - unabhängig davon, ob sie dies überwiegend tun oder nicht.

Damit haben alle Arbeitnehmer/innen, die in solchen Maßnahmen arbeiten, einen Rechtsanspruch auf den tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn. Wir informieren euch umgehend, sobald es wir wissen, dass es voran geht.

Qualifikation zählt!

Der DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er trägt dabei zur Vergleichbarkeit in Europa bei. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass Arbeitnehmer/innen die über eine formale Qualifikation entsprechend mindestens DQR 6 verfügen, Anspruch auf einen höheren Mindestlohn (Gruppe 2) haben. Das betrifft insbesondere folgende Abschlüsse:

Bachelor und gleichgestellte Abschlüsse, geprüfte/r Fachwirt/in oder Fachkaufmann/frau, Meister/in, Fachschule (landesrechtlich geregelte Weiterbildungen), geprüfte/r Aus- und Weiterbildungspädagoge/-pädagogin sowie Abschlüsse entsprechend DQR 7 wie etwa Master und Berufspädagog/in.


Quelle: Tarifinfo zum Mindestlohn Dezember 2018, ver.di Fachbereich Bildung Wissenschaft und Forschung,

Das aktuelle Flugblatt zum Mindestlohn kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Öffentliche Beschäftigungspolitik, Mindestlohn
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 11.12.2018