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Höchstrichterlich bestätigt:

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer

Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03) entschieden. Der gesamte Beschluss findet sich hier:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070626_1bvr220400.html

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Hausverwalter, der seit 1992 als selbstständiger Sprachenlehrer arbeitete. 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass er nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei und legte eine monatliche Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte sie gegen den Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungspflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuere. Die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten verletzten auch nicht das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, da der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolge. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft, solle mit der Rentenversicherungspflicht einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegengewirkt werden. Hierdurch würden die Betroffenen nicht übermäßig belastet, denn von ihnen werde lediglich eine an sich selbstverständliche Vorsorge für das Alter verlangt. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. Der Gesetzgeber habe selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Differenzierungskriterium.


Zum Hintergrund:

Versicherungspflichtig sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Das Gesetz dazu gibt es schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts, doch lange Zeit schien es in Vergessenheit geraten zu sein. Dies änderte sich erst, als die Rentenversicherung 1996 die Betriebsprüfungen von den Krankenkassen übernahm. Unter sehr beschränkten Voraussetzungen konnten sich Betroffene über 50jährige bis zum Stichtag 30.09.2001 befreien lassen.

Die Erstreckung der Rentenversicherungspflicht auf selbstständige Lehrer und Erzieher beruht auf der Annahme ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die Betroffenen weitgehend ohne wesentliches Betriebsvermögen arbeiten und auf den Einsatz ihrer persönlichen Fähigkeiten angewiesen sind. Damit gelten sie als einem Arbeitnehmer vergleichbar. Die Betroffenen haben dadurch aber keine Alternative zur Versicherungspflicht und müssen sogar den vollen Rentenbeitrag allein bezahlen: Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2007 19,9 Prozent des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Auftraggeber werden dagegen nach dieser Regelung nicht belastet.

Lehrer im Sinne der Vorschrift sind nach der Definition des Bundessozialgerichts Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Personen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln. Als Lehrtätigkeit ist dabei nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen. Das Erteilen von Nachhilfeunterricht rechnet demzufolge ebenso dazu, wie das Unterweisen in praktischen Tätigkeiten wie Golf- oder Tennisspielen, Skilaufen, Reiten, Segeln oder Autofahren. Das Lehren in einem künstlerischen Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder Gesangslehrer, führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht nach S.1 Nr. 1, sondern zieht ggf. Versicherungspflicht nach dem Künstler-Sozialversicherungs-Gesetz nach sich. Atem-, Sprach- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.



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Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige, Honorar, Hochschulen
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009