Nachrichten-Archiv

Zurück zur Übersicht

Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG - Ein-Euro-Jobber

Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb sog. Ein-Euro-Jobber beschäftigt. Der Einsatz begründet zwar kein Arbeitsverhältnis; entscheidend ist aber, dass die Arbeitslosen wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden.

Vorliegend streiten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht bei der Einstellung von sogenannten Ein-Euro-Jobbern zusteht.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt u.a. eine Körperbehindertenschule, Schulkindergärten sowie Einrichtungen für alte Menschen.

Er setzt in seinem Betrieb regelmäßig für jeweils 6-12 Monate Ein-Euro-Jobber überwiegend für Fahrtätigkeiten und für Hilfstätigkeiten im Pflege- und Betreuungsbereich ein. Deren Auswahl erfolgt nach entsprechenden schriftlichen Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit auf Grund der vom Arbeitgeber geführten Vorstellungsgespräche.

Eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor der Tätigkeitsaufnahme erfolgt nicht.

Dieser ist der Auffassung, der Einsatz der Ein-Euro-Jobber stelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.

Der Arbeitgeber meint, bei der Beschäftigung von Personen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II handele es sich nicht um eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG.

Das ArbG Reutlingen hat dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zuerkannt.

Der Arbeitgeber hat vor jeder Einstellung eines Ein-Euro-Jobbers die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Für die Anwendung des § 99 BetrVG kommt es nicht darauf an, dass gem. § 16 Abs.3 Satz 2, 2.Hs SGB II Arbeiten eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis begründen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dient vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft. Deren mögliche Gefährdung beruht auf der tatsächlichen Eingliederung eines neuen Mitarbeiters und hängt nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage dieser tätig werden soll. Entscheidend ist, dass die Ein-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, weisungsgebunden sind und in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert werden.

Ihrer Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation steht entgegen der Ansicht des Arbeitgebers die zeitliche Begrenzung der Zuweisung durch den Grundsicherungsträger nicht entgegen, weil dem Begriff der "Einstellung" kein zeitlicher Aspekt innewohnt.

Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG bei einer Einstellung unabhängig davon mitzubestimmen, in welchem zeitlichen Umfang der Einzustellende tätig werden soll.

Soweit der Arbeitgeber darauf hinweist, dass sich Rechte und Pflichten der Ein-Euro-Jobber aus sozialrechtlichen Regeln entsprechend der mit dem Grundsicherungsträger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergeben, steht auch dieser Gesichtspunkt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen.

Der konkrete Einsatz eines oder mehrerer Ein-Euro-Jobber unterliegt gleichwohl dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser bleibt aufgrund der durchgeführten Vorstellungsgespräche auch in seiner Entscheidung frei, mit welchem "zugewiesenen" Ein-Euro-Jobber er ein Beschäftigungsverhältnis begründen will.

Dem Mitbestimmungsrecht steht daher auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich mit der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern grundsätzlich einverstanden erklärt hat.

ArbG Reutlingen Beschl. v. 18.01.2007 - 2 BV 5/06
PM des ArbG Reutlingen v. 18.01.2007

Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 20.03.2007