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Fünf Tage für Bildung und Qualifizierung

Bildungszeit jetzt nutzen!

„Mit dem Anspruch auf Bildungszeit wird ein lange gehegter Wunsch der Gewerkschaften wahr“, sagte die stellvertretende DGB-Landesvorsitzende Gabriele Frenzer-Wolf. Morgen, am 1. Juli, tritt das Gesetz in Baden-Württemberg in Kraft. „Endlich eröffnen sich auch im Südwesten den Beschäftigten neue Perspektiven für Bildung und Qualifizierung“, lobte Frenzer-Wolf das Gesetz. Beschäftigte können sich von sofort an fünf Tage im Jahr für berufliche und politische Bildung freistellen lassen. Der Arbeitgeber zahlt das reguläre Entgelt in der Zeit fort. Die Seminar- und Reisekosten sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.

„Der DGB, seine Mitgliedsgewerkschaften und die Partner im Bündnis Bildungszeit werden dafür werben, die Bildungszeit zu nutzen. Wir wollen ein weiterbildungsfreundliches Klima im Land schaffen“, kündigte die DGB-Vize an. Die gewerkschaftlichen Bildungswerke haben die Anerkennung als Träger beantragt und bieten bereits von Juli 2015 an entsprechende Veranstaltungen an. Für Gewerkschaftsmitglieder sind diese Bildungsangebote in der Regel kostenlos.

Vom 1. Januar 2016 an werden auch Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Bildungszeit möglich sein. „Viele Menschen leisten ehrenamtlich Hilfe für Flüchtlinge und damit einen wertvollen Dienst an unserer Gesellschaft. Sie sollen künftig Bildungszeit nehmen können, um sich auf diese Aufgaben vorbereiten zu lassen“, betonte Frenzer-Wolf. Sie versprach: „Der DGB und die Gewerkschaften werden die Beschäftigten bei der Durchsetzung der Bildungszeit unterstützen.“

Weitere Informationen unter der DGB-Website www.gibmir5.dgb.de.

Der Weg zur Bildungszeit:

1. Bildungsangebot aussuchen


Das Bildungsangebot muss für die Bildungszeit geeignet sein und von einem anerkannten Träger durchgeführt werden (Liste der anerkannten Träger auf www.bildungszeitgesetz.de). Das Bildungsangebot muss grundsätzlich mindestens 6 Zeitstunden pro Tag Unterricht umfassen.

2. Antrag auf Bildungszeit stellen

Antrag beim Arbeitgeber (schriftlich, mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn) mit folgenden Inhalten stellen: Informationen zu Lernzielen und Lerninhalten, Zielgruppe der Veranstaltung, zeitlicher Ablauf, Name der Bildungseinrichtung mit Angaben zur Anerkennung (Musterformular auf www.bildungszeitgesetz.de).

3. Entscheidung des Arbeitgebers abwarten

Der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich über den Antrag. Ohne Antwort innerhalb der Frist gilt der Antrag als genehmigt. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Eine Ablehnung ist möglich, wenn der individuelle Anspruch auf Bildungszeit bereits ausgeschöpft wurde, dringende betriebliche Belange im Sinne von §7 Bundesurlaubsgesetz oder bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter vorliegen. Der Arbeitgeber kann auch mit Verweis auf die Kleinbetriebs- oder die Überforderungsklausel den Antrag ablehnen.

4. Teilnahme nachweisen

Nach der Weiterbildungsmaßnahme ist die Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung stellt der Bildungsträger aus.



Quelle: Pressemitteilung des DGB Baden-Württemberg vom 30. Juni 2015


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Schlagworte zu diesem Beitrag: Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 09.07.2015

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024