Mindestlohn Weiterbildung - Fragen und Antworten

Die Antworten auf die Fragen ersetzen keine ver.di Rechtsberatung. Im Rahmen einer Rechtsberatung kann der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Dabei werden die entsprechenden arbeitsvertraglichen Grundlagen und die im Betrieb gelten kollektiven Regelungen berücksichtigt.



Mindestlohntarifvertrag in der SGB II/III-geförderten Weiterbildung

(29.04.2019) Der mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales am 1. April 2019 in Kraft getretene Mindestlohntarifvertrag über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sieht für das pädagogische Personal erstmals zwei unterschiedliche Lohngruppen vor.

Um in die höhere Lohngruppe eingruppiert zu werden, bedarf es einer formalen Qualifikation. In einer Anlage sind die Qualifikationen für die Gruppe 2 abschließend aufgeführt.

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Mindestlohn in der SGB II/III-geförderten Weiterbildung gilt wieder

(02.04.2019) Zum 1. April ist der Tarifvertrag über das pädagogische Personal in der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit ist der Mindestlohn in diesem Bereich der Weiterbildung wieder gültig. Der Mindestlohn steigt in vier Stufen jährlich bis zum 1. Januar 2022 an und gilt damit für weitere vier Jahre.

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Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung in der Sackgasse?

(22.01.2019) Der Mindestlohn für das pädagogische Personal in der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung ist nicht wie geplant zum 1. Januar 2019 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat Bedenken dagegen geäußert, dass der DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen) als Vergleichsinstrument für Qualifikationen in den Tarifvertrag aufgenommen wurde. Das führt gegenwärtig dazu, dass die Allgemeinverbindlichkeit nicht zustande gekommen ist. Und ohne Allgemeinverbindlichkeit gibt es gegenwärtig auch keinen Mindestlohn.

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Mindestlohn-Extra für die Beschäftigten beim Internationalen Bund

(18.12.2018) Der neue Tarifvertrag für die Beschäftigten in der SGB II/III geförderten Weiterbildung wird erst Anfang des nächsten Jahres das Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeit durchlaufen haben. Erst danach wird er als Mindestlohn auf alle Unternehmen im Weiterbildungsbereich angewandt.

Für die Beschäftigten der Unternehmen, die in der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) zusammengeschlossen sind, ist der Tarifvertrag ab Januar 2019 anzuwenden. Was das im Falle des Internationalen Bundes (IB) bedeutet, beschreibt ein aktuelles Flugblatt des Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung in ver.di.

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Mindestlohn in der Weiterbildung - Verzögerungen im Verfahren

(11.12.2018) Der Mindestlohn in der der SGB II und SGB III geförderten Weiterbildung sollte zum 1. Januar durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden. Bisher ist es immer gelungen, den neuen Tarifvertrag vor Ablauf des alten Tarifvertrags für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Das wird bis zum 1. Januar 2019 nicht mehr klappen. Die zuständigen Ministerien sind noch in der „Abstimmung“. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, stimmt die Bundesregierung zu. Erst danach gilt der Tarifvertrag für die gesamte Branche.

Dieses Verfahren läuft und wird wohl noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen. Für die Beschäftigten der Tarifgemeinschaft in der Zweckgemeinschaft des Berufsbildungsverbandes (BBB), immerhin 64 Unternehmen aus der Weiterbildung, ist der Tarifvertrag gültig und ab Januar gelten dort die neuen Tarife.

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Neuer Mindestlohntarifvertrag gilt ab 1. Januar 2019

(16.07.2018) Für das pädagogische Personal in der SGB II und III geförderten Weiterbildung wurde ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Der Tarifvertrag muss jetzt noch vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden, damit der Mindestlohn in dem Bereich weiterhin Gültigkeit besitzt.

Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeberverband waren in diesem Jahr zäh verlaufen. Zwischenzeitlich drohte das Aus für den Tarifvertrag und damit auch für den Mindestlohn in der SGB-geförderten Weiterbildung. Die jetzt erzielte Einigung sieht jeweils gleiche prozentuale Erhöhungen für die nächsten vier Jahre vor.

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Erste Verhandlungsrunde ohne Arbeitgeberangebot

(01.02.2018) Die Arbeitgeber haben in der ersten Verhandlungsrunde kein Angebot vorgelegt. Die Arbeitgeber wünschen sich eine längere Laufzeit. Doch ohne deutliche Tabellensteigerungen wird das nicht zu erreichen sein. Am 20. Februar gehen die Verhandlungen in Hannover in die nächste Runde.

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Mindestlohn für pädagogisches Personal in der beruflichen Weiterbildung

(22.01.2018) Bereits am 31. Dezember 2018 läuft der gegenwärtig gültige Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung aus. Die Verhandlungen für einen neuen Tarifvertrag beginnen daher bereits am 29. Januar in Hannover. Denn ohne gültigen Tarifvertrag gibt es letztlich keinen neuen Mindestlohn.

Die Tarifkommissionen von ver.di und GEW fordern in den Verhandlungen eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns von jetzt 15,26 Euro die Stunde auf 18,13 Euro. Der Mindestlohn würde dann etwa dem Einstiegsgehalt einer Sozialpädagogin/eines Sozialpädagogen im öffentlichen Dienst entsprechen. Das beträgt nach einem Beschäftigungsjahr 3.063 Euro im Monat.

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Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung steigt zum 1. Januar 2018 auf 15,26 Euro

(20.12.2017) Mit der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Dezember 2017 ist der Tarifvertrag für pädagogisches Personal in der SGB II / III geförderten Weiterbildung für allgemeinverbindlich erklärt worden. Mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die Verordnung rechtskräftig. Damit gilt der Mindestlohn auch im Jahr 2018.

Er steigt am 1. Januar auf 15,26 Euro die Stunde. Bei einer 39 Stunden Arbeitswoche entspricht das einem monatlichen Gehalt von etwa 2.560 Euro. Der jetzt abgeschlossene Tarifvertrag hat nur eine Laufzeit bis Ende 2018. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit gewahrt bleiben soll, muss in 2018 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt werden.

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Mindestlohn steigt ab 2018 auf 15,26 Euro

(19.05.2017) Der Mindestlohn in der SGB geförderten Weiterbildung soll vom 1. Januar 2018 auf 15,26 Euro die Stunde ansteigen. Bei einer 39 Stunden Woche entspräche das einem Monatsverdienst von 2.588 Euro. Allerdings gilt der neue Tarifvertrag nur für ein Jahr.

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Wie geht es weiter mit dem Mindestlohn in der Weiterbildung?

(04.05.2017) Am 27. April 2017 fand in Göttingen die fünfte Verhandlungsrunde zum Mindestlohn für das pädagogische Personal in Weiterbildungsunternehmen, die überwiegend SGB II/SGB III Maßnahmen durchführen, statt. Sie endete nach mehrstündiger Verhandlung mit einem neuen Angebot der Arbeitgeber, das nun sowohl von der Mitgliederversammlung der Zweckgemeinschaft als auch von den Tarifkommissionen ver.di und GEW bewertet werden muss.

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ver.di fordert spürbare Steigerung des Mindestlohnes

(08.03.2017) Seit mehr als fünf Monaten verhandeln ver.di und die GEW mit dem Zweckverband über einen neuen Tarifvertrag für den Mindestlohn in der SGB II / III geförderten Weiterbildung. Trotz einer guten wirtschaftlichen Lage sind die Arbeitgeber bisher nicht zu einer deutlichen Lohnerhöhung bereit.

Das letzte Angebot wurde von der Tarifkommission abgelehnt. Die Arbeitgeber weigern sich weiterhin, ein verbessertes Angebot vorzulegen und spielen auf Zeit. Wenn die Arbeitgeber nicht bald ein Angebot vorlegen, das man guten Gewissens abschließen kann, dann läuft die Zeit ab. Denn am 31. Dezember läuft der alte Mindestlohn aus. Ist dann kein neuer vereinbart und für allgemeinverbindlich erklärt, dann befinden sich die meisten Unternehmen im tariflosen Zustand.

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Mindestlohn in der SGB II / III finanzierten Weiterbildung

(18.01.2017) Auch die letzte Verhandlungsrunde für den Tarifvertrag der SGB II/SGB III finanzierten Weiterbildung endete ohne Einigung. Die Arbeitgeber sind nicht bereit, die Entlohnung des pädagogischen Personals deutlich zu erhöhen.

Ihr letztes Angebot lautete: 6 Prozent mit einer Laufzeit von 21 Monaten. Die Tariferhöhung soll allerdings von Anfang an in voller Höhe gelten, also vom 1. Januar 2018 an. Damit bewegt sich das Angebot in dem Bereich, in dem die Tarifanpassungen zumindest im Westen liegen: Leicht oberhalb der allgemeinen Lohnerhöhungen.

Ende Januar müssen die Tarifkommissionen entscheiden, ob sie das Angebot akzeptieren.

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Mindestlohn steigt zum ersten Januar 2017

(02.01.2017) Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn steigen auch mehrere branchenmäßige Mindestlöhne in 2017. Das betrifft auch den Mindestlohn in der SGB II / SGB III geförderten Weiterbildung. Ab dem 1. Januar 2017 ist der Mindestlohn in Ost- und Westdeutschland einheitlich und beträgt 14,60 Euro die Stunde.

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Mindestlohn in der Weiterbildung gefährdet!

(20.12.2016) Die dritte Verhandlungsrunde über einen neuen Mindestlohnvertrag in der SGB II/SGB III finanzierten Weiterbildung brachte kein Ergebnis. Die Arbeitgeber wünschen sich weiter einen Discount-Abschluss für die Jahre 2018 und 2019. Damit riskieren sie bewusst die weitere Existenz des Mindestlohns über 2017 hinaus.

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Keine Annäherung in der zweiten Verhandlungsrunde

(30.11.2016) Die zweite Verhandlungsrunde zum Mindestlohn in der SGB II/SGB III finanzierten Weiterbildung brachte kein Ergebnis. Die Arbeitgeber beharren auf ihrem völlig ungenügenden Angebot von 2 mal 2 Prozent. Nach Meinung der Arbeitgeber würden ab 2019 schlechte Jahre in der betrieblichen Weiterbildung anbrechen. Belege dafür konnten sie, wenn wunderst, nicht vorlegen.

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Noch keine Einigung in Sicht. Arbeitgeber spielen den billigen Jakob!

(21.11.2016) Soll der Mindestlohn in der überwiegend SGB II/SGB III geförderten Weiterbildung über 2017 hinaus weiter gelten, dann muss ein neuer Tarifvertrag für die Zeit ab 2018 her. Bekanntlich steigt der Mindestlohn in diesem Bereich zum 1. Januar 2017 einheitlich in Ost und West auf 14,60 Euro die Stunde.

Die Tarifkommission fordert eine Steigerung in drei Schritten auf dann 18,60 Euro die Stunde. Die Arbeitgeber bieten lediglich 4 Prozent (oder knapp 60 Cent) in 2 Schritten an auf dann 15,20 Euro die Stunde an. Die Vorstellungen liegen sichtbar weit auseinander. Die nächste Verhandlung findet am 28. November in Hannover statt.

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Tarifkommission beschließt Mindestlohnforderung

(10.10.2016) Die Bundestarifkommission Weiterbildung hat am 5. Oktober 2016 einstimmig die Forderungen zur Mindestlohntarifrunde beschlossen. Die Bundestarifkommission beschloss, die Mindestentgelte von im nächsten Jahren geltenden 14,60 Euro in mehreren Schritten auf 18,60 Euro zu erhöhen.

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Forderungen zum Mindestlohn in der Weiterbildung diskutieren

(24.06.2016) Am 31. Dezember läuft der aktuelle Mindestlohn in der SGB II/SGB III geförderten Weiterbildung aus. Damit nach diesem Termin mindestens nach dem Mindestlohngesetz gezahlt wird, muss bis dahin ein neuer Tarifabschluss erzielt und wiederum für Allgemeinverbindlich erklärt werden.

Die Bundestarifkommission wird am 5. Oktober die Forderungen für dann beginnenden Tarifverhandlungen beschließen. Bis dahin sind alle aufgefordert, ihre Positionen in einer Mitgliederdiskussion in den betroffenen Unternehmen zu führen.

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Klage gegen Mindestlohn in der Weiterbildung abgewiesen

(13.01.2016) Nein, sie wollen sich nicht damit abfinden, ihre Beschäftigten nach Tarifvertrag zu bezahlen. Es ist wohl weniger der Lohn, der die beteiligten Weiterbildungsträger vor das Landesarbeitsgericht nach Berlin getrieben hat. Es ist ideologische Verblendung. Ihr „Ich bin der Herr im Haus“ Standpunkt verträgt sich nun einmal nicht mit geregelten Arbeitsbedingungen. Tarifverträge sind und bleiben für sie Teufelswerk, das mit allen Mitteln bekämpft werden muss.

Nun hat das Landesarbeitsgericht in Berlin erneut eine Klage der beteiligten Unternehmen gegen den Mindestlohn zurückgewiesen. Somit müssen auch die Weiterbildungsträger der Wirtschaft im SGB II und III finanzierten Weiterbildungsbereich den gültigen Mindestlohntarifvertrag anwenden.

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Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung verlängert

(22.12.2015) Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22. Dezember 2015 ist der von der Bundesregierung gebilligte Tarifvertrag für den Mindestlohn in der SGB II/III geförderten Weiterbildung nun rechtskräftig. Die im Tarifvertrag vereinbarten neuen Stundenlöhne gelten ab dem 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017.

Damit wird erstmals ab 2017 ein einheitlicher Mindestlohn in Ost- und Westdeutschland gezahlt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden liegt der durchschnittliche Monatslohn 2016 in Westdeutschland bei 2.374 Euro, in Ostdeutschland bei 2.289 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 liegt der durchschnittliche Monatslohn dann einheitlich bei 2.475 Euro.

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Der Mindestlohn gilt – auch im Urlaub, an Feiertagen und im Krankheitsfall

(14.05.2015) Wenn es darum geht, den geschuldeten Lohn zu verweigern, sind Arbeitgeber mitunter besonders innovativ. So war ein Unternehmen in der Weiterbildung der Meinung, in der Verordnung zum Mindestlohn in der SGB II und III geförderten Weiterbildung ginge es lediglich um die geleistete Arbeit. Bei Krankheit, Urlaub oder an Feiertagen gelte das nicht. Denn dazu wären in der Verordnung eben keine Regelungen aufgeführt.

Darum zahlte er an diesen Tagen den vor dem Mindestlohn vereinbarten individuellen Lohn nach dem Arbeitsvertrag. Über mehrere Jahre mussten die Betroffenen vor den Arbeitsgerichten um die fehlenden Euros klagen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Der Mindestlohn gilt. Natürlich auch für Zeiten, in denen der Lohn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weitergezahlt werden muss. Und wies die Revision des Arbeitgebers gegen das Urteil des zuständigen Landesarbeitsgerichts zurück.

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Neuer Mindestlohn in der SGBII und III geförderten Weiterbildung

(29.01.2015) Für die Beschäftigten in der SGBII und SGB III geförderten Weiterbildung konnte mit den Arbeitgebern ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen werden. 2017 soll der Mindestlohn in Ostdeutschland endlich auf das Niveau von Westdeutschland angehoben werden. Die monatlichen Durchschnittsverdienste sollen in 2 Stufen auf ca. 2.470 Euro im Monat angehoben werden.

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Jetzt über Forderungen zum Mindestlohn in der Weiterbildung diskutieren

(29.09.2014) Die Bundestarifkommission für die Branche Weiterbildung hat in ihrer Sitzung am 24. September 2014 beschlossen, eine Mitgliederdiskussion über die Forderung zu führen. Bis zum Beschluss der Tarifkommission am 20. November 2014 gilt es, die Vorstellungen der betroffenen ver.di-Mitglieder in der Weiterbildung und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in den Betrieben und Unternehmen zu diskutieren. Doch schon jetzt sind sich die Mitglieder der Bundestarifkommission einig: Gut arbeitende Weiterbildungseinrichtungen sind notwendig für unsere Gesellschaft. Sie brauchen motivierte Beschäftigte, und die gibt es nicht zum Nulltarif. Wir leisten gute Arbeit und gute Arbeit muss ordentlich bezahlt werden!

Die Beschäftigen in der Weiterbildung haben Position zu beziehen. Diskutiert und teilt eure Ansichten zum Mindestlohn in der Weiterbildung uns mit. Ein höherer Mindestlohn wird uns nicht in den Schoß fallen. Dafür müssen wir nun aktiv werden. Natürlich müssen wir uns mit unseren Forderungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit bewegen. Zur Diskussion über Forderungen gehört gleichzeitig eine realistische Einschätzung der Durchsetzungsfähig.

Die Ergebnisse der Diskussionen, Ansichten und Beschlüsse sollen bis zum 15. November 2014 an die ver.di Bundesverwaltung Ressort 11 AG Weiterbildung, Paula-Thiede-Ufer 10,10187 Berlin, geschickt werden.

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Mindestlohnforderung für Weiterbildner diskutieren

(25.09.2014) Die Vorbereitungen für die Mindestlohntarifrunde 2015 mit der Zweckgemeinschaft
des Bildungsverbandes laufen. Anlass ist das Ende 2015 ohne Nachwirkung Auslaufen des für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages für die pädagogischen Beschäftigten in Weiterbildungsunternehmen, die überwiegend SGB II/SGB III Maßnahmen durchführen.

Die Bundestarifkommission für die Branche Weiterbildung hat in ihrer Sitzung am 24. September 2014 beschlossen, eine Mitgliederdiskussion über die Forderung zu führen. Die Ergebnisse der Diskussion werden zusammengefasst und diskutiert. Die Forderungen für die Mindestlohnrunde Weiterbildung werden am 20. November 2014 von der Bundestarifkommission Weiterbildung aufgestellt.

Bis dahin gilt es, die Vorstellungen der ver.di-Mitglieder und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung in den Betrieben und Unternehmen der Weiterbildung zu diskutieren. Doch schon jetzt sind sich die Mitglieder der Bundestarifkommission einig: Gut arbeitende Weiterbildungseinrichtungen sind notwendig für unsere Gesellschaft. Sie brauchen motivierte Beschäftigte, und die gibt es nicht zum Nulltarif. Wir leisten gute Arbeit und gute Arbeit muss ordentlich bezahlt werden!


Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn

Beschäftigte in SGB II- und SGB III-Weiterbildungsunternehmen

Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur sozialen Sicherung der Beschäftigten gibt es die von den Gewerkschaften erkämpfte Entgeltfortzahlung: Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein gesetzlicher Anspruch für insgesamt 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Ein Entgeltanspruch gilt ferner für Feiertage, wenn der entsprechende Feiertag sonst Arbeitstag gewesen wäre.

Nichts anderes gilt in Bildungsunternehmen, die den allgemeinverbindlichen Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal unterfallen. Auch ein gesetzlicher Mindestlohn muss an Feiertagen oder wegen Krankheit vom Arbeitgeber fortgezahlt werden.

Das hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt (Urteil vom 06.06.2013, Aktenzeichen 3 Ca 171/13).


Quelle: ver.di - Landesbezirk NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung,


Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Öffentliche Beschäftigungspolitik

Der Mindestlohn in der Weiterbildung ist gestiegen

(10.02.2014) Schon mal die Lohnabrechnung vom Januar überprüft? Wenn nicht, sollte sich der Blick lohnen und unbedingt erfolgen. Denn zum 1. Januar sind die Tarifentgelte in der SGB II und III geförderten Weiterbildung angestiegen. Dieser Tarifanstieg ist vom Arbeitgeber übrigens automatisch zu zahlen. Eine Erinnerung ist nur nötig, wenn er es halt „mal vergessen“ hat.

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Allgemeinverbindlicher Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung wird verlängert

(28.06.2013) Der seit 2012 geltende Mindestlohn im Bereich des pädagogisches Personal in Betrieben der beruflichen Bildung, soweit diese überwiegend Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen aus- und weiterbilden, ist bis zum 31. Dezember 2015 verlängert worden.

Der neue Mindestlohn tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er führt auch zu erhöhten Tariflöhnen und einem einheitlichen Urlaubsanspruch von 29 Tagen.

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